Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem Gesetz über die Vermögensverwaltung (WG)

Die FMA überwacht den Vollzug des Vermögensverwaltungsgesetzes (WG) samt der dazu erlassenen Verordnung sowie die Einhaltung der darauf basierenden Reglemente und Richtlinien. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kunden geschützt werden und das Vertrauen in den liechtensteinischen Finanzmarkt gesichert wird. Die ihr übertragenen Kompetenzen kann die FMA direkt, in Kooperation mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Antrag bei der Staatsanwaltschaft ausüben.

Im Bereich der Revisionen und Prüfungen werden die Vermögensverwaltungsgesellschaften grundsätzlich nach der indirekten Methode beaufsichtigt. Dabei stützt sich die FMA auf die Prüfberichte der externen Revisionsgesellschaften, welche sozusagen als verlängerter Arm der FMA tätig sind. Revisionen oder Revisionsbegleitung in eigener Regie bleiben vorbehalten.

Die FMA kann Bewilligungen erteilen, widerrufen und entziehen sowie Gesellschaften zwangsweise auflösen, die ohne Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft tätig sind. Zu den weiteren Aufgaben zählt die Ahndung von Verwaltungsübertretungen.

Erlangt die FMA Kenntnis von Verletzungen des WG oder von sonstigen Missständen, sorgt sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln dafür, dass der rechtmässige Zustand wieder hergestellt oder die Missstände beseitigt werden.

Besteht der Verdacht, dass eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ohne Bewilligung ausgeübt wird, so obliegt es der FMA, von den betroffenen Personen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Die Öffentlichkeit kann durch Kundmachung in den amtlichen Publikationsorganen über ein namentlich genanntes Unternehmen, welches Dienstleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 WG ohne Berechtigung ausübt, informiert werden.